Vereinssatzung

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Die Gröbenhüter - Historischer Verein Gröbenzell e.V." Er hat seinen Sitz in Gröbenzell. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird dadurch insbesondere verwirklicht:
- das Interesse und Verständnis für ortsgeschichtliche Fragen zu wecken,
- das geschichtliche, künstlerische, kulturelle und bauliche Erbe zu bewahren und
- die Zusammenarbeit der auf diesem Gebiet tätigen Personen zu fördern.
Der Erfüllung dieser Ziele dient vor allem der Aufbau und die Betreuung ortsgeschichtlicher Sammlungen von Dokumenten, Schriften, Büchern, Bildern, Fotos, Filmen, Ton- und Datenträgern und Gegenständen, die Veröffentlichung ortsgeschichtlicher Beiträge, die Durchführung von Ausstellungen und Vorträgen sowie von Exkursionen, Aktionen, Arbeitskreisen und offenen Treffen.

Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt durch sein Wirken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gröbenzell, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Ehepaare, Familien und Lebenspartnerschaften mit Kindern bis zu deren Volljährigkeit erwerben, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Antrag. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Für die Vereinsmitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, besteht Beitragspflicht. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal zu entrichten. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Belange des Vereins ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist in diesem Fall zu hören. Der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung.

Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins. Nach außen wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Beirat besteht aus bis zu 12 Mitgliedern und wird vom Vorstand berufen. Der Beirat steht der Vereinsleitung beratend zur Seite.

Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalender-jahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über den Antrag auf Entlastung; sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer und beschließt über die Höhe der Beiträge. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eigens eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfor-derlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.